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Allgemeine Verkaufsbedingungen

Kromer GmbH

§1  Geltungsbereich:

Diese Verkaufsbedingungen gelten für alle – auch zukünftigen – Lieferungen und Leistungen (nachfolgend „Lieferungen“) gegenüber Unternehmen im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen. Unsere Lieferungen erfolgen ausschließlich aufgrund der nachstehenden Bedingungen. Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder für uns ungünstige, ergänzende Bedingungen des Partners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn wir diesen nicht gesondert widersprechen, es sei denn etwas anderes wurde ausdrücklich schriftlich vereinbart.


§2  Angebot und Vertragsschluss:

2.1.  Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich in schriftlicher Form als verbindlich bezeichnet haben. Annahmeerklärungen und Bestellungen des Bestellers werden, sofern sie als Angebot nach § 145 BGB zu qualifizieren sind, erst durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung verbindlich. Der Besteller ist für die Dauer von 14 Tagen ab Zugang bei uns an seine Bestellung gebunden, sofern in der Bestellung nichts Abweichendes angegeben ist.

2.2.  Die zu unserem Angebot im Sinne von 2.1. gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen etc. sowie die sich daraus ergebenden Maß- und Gewichtsangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich bezeichnet haben. Gleiches gilt für Gebrauchsangaben. Handelsübliche Toleranzen bleiben uns im Rahmen des für den Besteller Zumutbaren vorbehalten.

2.3.  An allen im Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Besteller überlassenen Unterlagen, wie beispielsweise Kalkulationen, Zeichnungen etc. behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen sind streng vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen hierzu unsere schriftliche Zustimmung. Soweit wir das Angebot des Bestellers nicht innerhalb der in Ziffer 2.1. genannten Frist annehmen, sind diese Unterlagen unverzüglich an uns zurück zu geben oder nachweislich zu vernichten.


§3  Preise und Zahlungsbedingungen:

3.1.  Soweit nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, gelten unsere Preise ab Werk ausschließlich Verpackung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe. Kosten der Verpackung werden separat in Rechnung gestellt.

3.2.  Der Kaufpreis ist innerhalb von 10 Tagen netto nach Lieferung fällig und auf unser Bankkonto zu überweisen. Maßgeblich ist der Zeitpunkt des Zahlungseingangs auf unserem Konto. Verzugszinsen werden in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Verzug tritt gem. § 286 BGB ein. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.


§4  Aufrechnung und Zurückbehaltungsrechte:

Dem Besteller steht das Recht zur Aufrechnung nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.


§5  Lieferzeit:

5.1.  Von uns in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung durch uns; jedoch nicht vor Klärung aller kaufmännischen und technischen Fragen der Auftragsausführung.

5.2.  Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn wir die Verzögerung zu vertreten haben. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn die Ware bis zum Fristablauf zum Versand bereitgestellt ist.

5.3.  Bei Lieferverzug ist unsere Haftung im Falle einfacher Fahrlässigkeit auf 0,5 % pro vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch auf max. 5 % des Rechnungsbetrages des vom Verzug betroffenen Teils der Lieferung begrenzt. Der sonstige Schadensersatzanspruch gemäß Ziff. 5.4. wird dadurch nicht berührt. Der Besteller informiert uns spätestens bei Vertragsschluss über Vertragsstrafen, die gegenüber seinem Abnehmer gelten.

5.4.  Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Leistung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Ziffer 5.3. genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, nach Ablauf einer uns etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenen grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur dann zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung von uns zu vertreten ist.

5.5.  Teillieferungen sowie Minder- oder Überlieferungen sind in zumutbarem Umfang zulässig.

5.6.  Unsere Lieferpflicht steht unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet. Soweit wir die unrichtige, verspätete oder gar nicht erfolgte Selbstbelieferung nicht zu vertreten haben, geraten wir nicht in Verzug und sind - soweit die Selbstbelieferung nicht in angemessener Frist oder gar nicht erfolgt – zum Rücktritt berechtigt.


§6  Gefahrübergang:

6.1.  Die Lieferung erfolgt EXW („ab Werk“) gem. Incoterms® 2020, sofern wir nicht ausdrücklich etwas anderes mit dem Besteller vereinbart haben. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der durch uns gelieferten Sache geht daher, sofern wir nicht ausdrücklich schriftlich den Versand oder die Montage des Liefergegenstandes übernommen haben, mit der Übergabe an die bzw. mit der Abholung durch die Transportperson auf den Besteller über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.

6.2.  Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus dem vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr zum Zeitpunkt des Annahmeverzugs auf den Besteller über.


§7  Höhere Gewalt:

7.1  Im Falle der Höheren Gewalt sind wir von der Pflicht zur Erfüllung unserer vertraglichen Verpflichtungen und von jeder Schadenersatzpflicht oder von jedem anderen vertraglichen Rechtsbehelf wegen Vertragsverletzung befreit, solange die Höhere Gewalt oder deren Auswirkungen die Vertragserfüllung verhindert. Dies gilt auch, wenn die Höhere Gewalt bei unserem Vorlieferanten oder während eines bestehenden Verzuges eintreten.

7.2  „Höhere Gewalt“ bedeutet das Eintreten eines Ereignisses oder Umstands, das uns daran hindert, eine oder mehrere unserer vertraglichen Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen, wenn und soweit: (a) dieses Hindernis außerhalb der uns  zumutbaren Kontrolle liegt und (b) dieses Hindernis im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses von  uns nicht zumutbar vorhersehbar war und (c) die Auswirkungen des Hindernisses von uns nicht in zumutbarer Weise hätten vermieden oder überwunden werden können.

7.3  Bei folgenden Ereignissen wird höhere Gewalt vermutet: bei Krieg, Aufruhr, Terrorakten, Währungs- und Handelsbeschränkungen, Embargos, Sanktionen, rechtmäßigen oder unrechtmäßigen Amtshandlungen (z.B. bei Verweigerung von Import- oder Exportlizenzen), Befolgung von Gesetzen oder Regierungsanordnungen, Epidemien, extremen Naturereignissen, Explosion, Feuer; Zerstörung von Ausrüstung, längerem Ausfall von Transportmitteln, Telekommunikation, Informationssystemen oder Energie, allgemeinen Arbeitsunruhen wie Boykott, Streik und Aussperrung, allgemeinen Material-, Rohstoff- oder Energieverknappung.

7.4  Ist die Höhere Gewalt nicht nur von vorübergehender Dauer, sind beide Vertragsparteien zur fristlosen Kündigung des von der höheren Gewalt betroffenen Vertragsteils berechtigt.


§8  Eigentumsvorbehalt:

8.1.  Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Sache bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus dem Liefervertrag vor. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen, auch wenn wir uns nicht stets ausdrücklich hierauf berufen. Wir sind berechtigt, die Ware zurückzunehmen, wenn der Besteller sich vertragswidrig verhält.

8.2.  Der Besteller ist verpflichtet, solange das Eigentum noch nicht auf ihn übergegangen ist, die Ware pfleglich zu behandeln, insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Diebstahl-, Feuer- und Wasserschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Die Versicherungspolice sowie der Nachweis der Bezahlung der Prämie sind uns auf Verlangen vorzulegen. Ansprüche aus dem Versicherungsverhältnis tritt der Besteller bereits jetzt an uns ab. Sobald das Eigentum übergeht, entfällt die Abtretung. Wir nehmen die Abtretung an. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage nach 771 ZPO zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

8.3.  Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Besteller jetzt schon an uns in Höhe des mit uns vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterveräußert worden ist. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Wir werden jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

8.4.  Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der Ware durch den Besteller erfolgen stets Namens und im Auftrag für uns. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Bestellers an der Ware an der umgebildeten Sache fort. Sofern die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes unserer Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Besteller nur anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für uns verwahrt. Zur Sicherung unserer Forderungen gegen den Besteller tritt der Besteller auch solche Forderungen an uns ab, die ihm durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; wir nehmen diese Abtretung jetzt schon an.

8.5.  Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers freizugeben, soweit ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt.


§9  Gewährleistung:

9.1.  Offene Mängel sind uns unverzüglich nach Ablieferung der Ware, verborgene Mängel unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Erfolgt die Mängelrüge nicht unverzüglich, erlöschen alle Ansprüche und Rechte  aus der Mängelhaftung für diese Mängel. Die Anzeige muss schriftlich erfolgen und hat Art und Ausmaß des Mangels genau zu bezeichnen.

9.2.  Mängelansprüche verjähren in 12 Monaten nach erfolgter Übergabe der von uns gelieferten Waren.

9.3.  Die Beschaffenheit der Ware richtet sich ausschließlich nach den vereinbarten technischen Liefervorschriften. Falls wir nach Zeichnungen, Spezifikationen, Mustern usw. des Bestellers zu liefern haben, übernimmt dieser das Risiko der Eignung für den vorhergesehenen Verwendungszweck. Entscheidend für den vertragsgemäßen Zustand der Ware ist der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs gem. § 6.

9.4. Für Sachmängel, die durch ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebnahme durch den Besteller oder Dritte, übliche Abnutzung, falsche Dimensionierung (sofern die Entwicklung der Teile nicht bei uns lag), fehlerhafte oder unsachgemäße Behandlung entstehen, leisten wir ebenso wenig Gewähr, wie für die Folgen unsachgemäßer und ohne unsere Einwilligung vorgenommene Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten des Bestellers oder Dritter. Gleiches gilt für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit nur unerheblich mindern.

9.5.  Beanstandete Ware ist auf Verlangen an uns zur Befundung zurückzusenden; wir übernehmen die Transportkosten, wenn sich die Mängelrüge als richtig erweist. Bei berechtigter, fristgemäßer Mängelrüge bessern wir nach unserer Wahl die beanstandete Ware nach oder liefern einwandfreien Ersatz. Sollte die Nacherfüllung fehlschlagen oder unberechtigt verweigert oder verzögert werden, kann der Kunde eine Herabsetzung des Preises verlangen oder – bei erheblichen Mängeln – vom Vertrag zurücktreten und nach Maßgabe der Ziffer 10. Schadensersatz statt der Leistung verlangen. Kosten der Nacherfüllung, die dadurch entstehen, dass die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort als die gewerbliche Niederlassung des Kunden verbracht wurde, werden nicht übernommen.

9.10  Die Verletzung von Rechten Dritter stellt nur dann einen Mangel dar, wenn diese Schutzrechte mit Schutzwirkung für die Bundesrepublik Deutschland bestehen.


§10  Sonstige Ansprüche, Haftung:

10.1.  Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist eingeschränkt. Wir haften bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei arglistigem Verschweigen von Mängeln, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe des Gesetzes.

10.2.  Bei einfacher Fahrlässigkeit haften wir nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf und zwar – soweit in Ziffer 9.  nicht abweichend geregelt – beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren und typischen Schadens. In allen übrigen Fällen ist unsere Haftung ausgeschlossen

10.3.  Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren 12 Monate nach Gefahrübergang, sonstige Ansprüche 12 Monate nach dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend von S. 1 dieser Ziffer 10.3 gelten im Falle unserer Haftung wegen Übernahme einer Garantie der Umfang der Garantiezusage und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels sowie bei Schadensersatzansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung von Pflichten die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.


§11  Vertraulichkeit:

Jeder Vertragspartner wird alle Unterlagen (wie Muster, Zeichnungen, Modelle, Daten etc.) und Kenntnisse, die er aus der Geschäftsverbindung erhält, nur für die gemeinsam verfolgten Zwecke verwenden und mit mindestens der gleichen Sorgfalt wie derjenigen eines ordentlichen Kaufmanns und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn der andere Vertragspartner sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat. Die Verpflichtung gilt nicht für Unterlagen und Kenntnisse, die allgemein bekannt sind oder die bei Erhalt dem Vertragspartner bereits bekannt waren, ohne dass er zur Geheimhaltung verpflichtet war.


§12  Werkzeuge:

Sofern nicht abweichend vereinbart, bleiben Werkzeuge, die von uns oder in unserem Auftrag hergestellt wurden, unser Eigentum.


§13  Sanktionen / Compliance

Unser Handeln entspricht gesetzlichen Vorgaben und basiert auf ethischen Grundsätzen wie Integrität und Menschenwürde (z. B. UN-Menschenrechte, OECD-Leitsätze, ILO-Kernarbeitsnormen). Wir orientieren uns an internationalen Standards, um Umweltauswirkungen zu minimieren und kontinuierlich Klimaschutzmaßnahmen zu verbessern. Mitarbeitende werden im Umweltschutz geschult; entsprechende Trainings werden regelmäßig angeboten. Ergriffene Maßnahmen umfassen CO₂-Reduktion, Energieeffizienzsteigerung, Wasserschutz, Abfallreduzierung und Ressourcenschonung. Von Lieferanten fordern wir die Einhaltung gleichwertiger Verhaltenskodizes.


§14  Rechtswahl, Erfüllungsort, Gerichtsstand, Sonstiges:

14.1.  Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträgen über den Internationalen Warenkauf (CISG).

14.2.  Sofern nicht anders vereinbart, ist Erfüllungsort für alle Zahlungen unser Geschäftssitz, Gottenheim, Deutschland; Erfüllungsort für alle übrigen Lieferungen aus den Lieferverträgen ist unsere jeweilige Versandstelle.

14.3.  Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, so ist ausschließlicher Gerichtsstand bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten unser Geschäftssitz. Wir sind auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers zu klagen. Wir sind auch berechtigt, am Geschäftssitz des Bestellers zu klagen.

14.4.  Alle Vereinbarungen, die zwischen den Parteien zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

14.5.  Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt.

Stand: 01/2025